Der Keudelstein

Schwebdaer Archivstudien

Pfarrer Christoph Aloys Höppner (1875-1955)

Von Pfarrer Aloys Höppner

An der Südgrenze des Eichsfeldes scheidet ein Höhenzug die Gemarkungen Wanfried und Hildebrandshausen. Zum jähen Sturz senkt sich der Südwesthang ins Werratal. Im Sonnenschein leuchtet das Urgestein, seitdem am 24. Januar 1640 ein Bergrutsch es bloßlegte und „das städtische Hochzeitshaus, in dem Klauß Fischer seinen Ehrentag beging, derart erschütterte, daß die Tassen ein Ellen hoch sprangen.“ (Strauß, Chronik der Stadt Wanfried). Am nördlichen Ausläufer türmen sich Felsenschroffen zu einer Kuppe und werfen ihre Schatten über das ehedem kurmainzische Lehen Kywobsdorf, das jetzige Rittergut Keudelstein.

I

Die Wüstung Kywobsdorff, (Bigener-Mainzer Regesten II 209) Kuwelsdorff, Kubsdorf, birat in ihrer Stammform noch den früheren Namen des seit dem 13. Jahrhundert als Plesse bezeichneten Bergrückens: kun oder kon, sowie das Grundwort von Koydel. Kelten warfen wohl den Halsgraben der Keudelskuppe aus und hinterließen auch die Wälle und Abböschungen am Konstein, der Südostspitze der Plesse. Das keltische kon, kun-Spitze, Erhebung wurde von den um 400 vor Christus nachdrängenden Germanen übernommen wie bei Kontal am Fuße des Heldrasteins, dessen Ostkuppe im 13. Jhdt. Hunnenburg, mundartlich noch heute Hünenburg genannt wird. Mehr als 100 „Hunnengräber“ finden sich auf dem Ohlberg und Fritzkopf am Karnberg südlich des Konsteins. Die 2. Silbe von Kywobsdorf kehrt wieder in der wüsten „villa Bocenroth, Bochenhrot“ (Magdeburger Handschrift A, Blatt 6 b) im heutigen Bockental am Ostfuße der Keudelskuppe (Junkerholz) und in dem ebenda genannten „Bokemal“: vok, wob wel. Ob das von Kaiser Heinrich IV. 1074 errichtete Kastel. Bocenroth (Lamberts Annalen) mit der Plesse identisch ist, bleibt fraglich, da Befestigungsspuren, wie sie die Hasenburg zeigt, fehlen. Solche fehlen aber auch bei den beiden Volkerode an der Gobert und nordöstlich Mühlhausens. Die von Wintzingerode noch offen gelassene Frage, ob das im Vertrag Ritter Engelbert v. Hardenberg`s und der Stadt Mühlhausen (20/4 1312) aufgeführte castrum Plesse bei Göttingen oder auf der Keudelskuppe zu suchen sei, entscheiden die von Bigener gesammelten Regesten des Erzbistums Mainz II nr. 209, wonach der ältere Reinhard Keudel um die Mitte des 14. Jhdts. 2 Hufen in Bebendorf und als Burglehn auch das Dorf Kywobsdorff und die Wüstung Wintersdorf bei Burg Plesse“ innehatte. Demnach errichtete Gotschalk v. Plesse, während er „von 1251-1259 das castrum Lapis - Schloß Stein - für Erzbischof Gerhard I von Mainz bewachte und bewahrte“, (Gudenus I. Nr. 371), auf der Keudelskuppe einen Burgstall ,der zwar bald zerfiel, dem ganzen Höhenzug aber den Namen hinterließ. Auf eine Burg deutet auch die Wüstung „Burgerode“ am Westhang und die Ãœberlieferung.

Kubsdorf selbst entstand erst in der 2. Siedelungsperiode, der Zeit nach 400, in denen die Wohnungen sich zu einem Dorf, gotisch thaurp, lateinisch turba = Haufen zusammenschlossen. Es zog sich gegen Osten in Richtung der um Petersgrund und Thiobaldskutte zerstreuten Siedelstätten. Nördlich schloß sich „das Arnstell“ an, der Burgstall eines Armen, Harmen, Heerführers. (Vgl. Hermannstein in Heiligenstadt - Wallburg eines Harmen). Aelter als Kubsdorf sind die nur nach Grundwörtern benannten Orte: Hesler, Hestelar, Hessel, aus lar = Platz, Ort des Hasso; Gäsmer, von mar = Wasser; Effelder = Gehölz am Wasser, von affa = Wasser und tar, nach Abschleifung ter, tre, tern, dern = Baum, Wald. Das Grundwort tar dient als Bestimmungswort in Tarfurt, Trefurt, Dreufurt = Furt im Walde (nicht von drei Furten, die nicht vorhanden, sonst den Dativ Plural furton, furten bedingt hätten); Tebra = Bau im Walde, bur, bere, buri = Bau, bauen. Die 2. Silbe steckt in Brustloha, Bursloha, Burschla = Baum am Waldwasser, loh = Wald aha, ehe a, e, au = Wasser, sowie in Kalten- und Kreuzeber Wohnung am Wasser.

II

In der Frage wann Mainz hier zuerst Fuß gefaßt, sind wir auf Konklusionen angewiesen. Sehr anschaulich stellt Robert Hillmann im Eichsfelder Volksblatt 230/25 die Anfänge des mainzisch-eichsfeldischen Territoriums dar und führt sie auf fromme Stiftungen (Seelgeräte) oder kaiserliche, fürstliche Schenkungen zurück. Auch im südlichen Eichsfelde sind beide Besitztitel nachzuweisen. Geismars Kirche und die noch ältere Kapelle des Stuffenberges unterstanden dem Patronat des mainzer Martinstiftes in Heiligenstadt, ebenso wie fast alle älteren eichsfelder Kirchen, Wiesenfeld und Ershausen. Die Kasten- und Hüttenstätte auf den Kirchhöfen zu Stuffenberg, Wiesenfeld und Ershausen. Vergab Mainz an die Familie von Weberstedt, die schon im 13. Jhdt. unter Bruno dem Aelteren in Oberhone bilsteinsche Güter besaß und nach einer Urkunde von 1359 unter Bruno dem Jüngeren in Diensten des Erzstiftes stand. Dieses verfügte also hierzulande über Stiftungsgüter, bevor es die Aemter Gleichenstein, Scharfenstein, Birkenstein (15.11.1924) und Bischofstein (1326) erwarb. Aber auch größerer Grundbesitz war dem Erzstuhl in der Umgebung des Stuffenberges vor 1326 zu eigen ,so 1318 ein Hof in Hildebrandshausen, im 14. Jhdt. das damals nicht wüste Dorf-Döringsdorf mit Zubehör, verlehnt an die v. Weberstedt, 1251 die 1800 Morgen umfassende Plesse von Gottschalk v. Plesse befestigt. 1271 Kubstedt, auf dem Reinhard Koidel sitzt (Schwebdaer Archiv). Diese zusammenhängenden Güter setzen fürstliche Schenkungen voraus. Solche wären aber in jener Zeit auch urkundlich überliefert worden. Wir müssen deshalb einige Jahrhunderte zurückgehen da kaiserliche Huld und gaugräfliche Familienbeziehungen solchen Zuwachs begünstigten. In seiner Beschreibung des Arcivdiakonats Heiligenstadt, p. 22, spricht Wolf die Vermutung aus, daß das Collegiatstift an der im 9. Jhdt. erbauten Martinskirche schon vor Erzbischof Erkenbald (1011-21) errichtet worden sei. Dazu gibt Philipp Knieb „ Geschichte des Martinsstiftes“ in „Unser Eichsfeld“ 1906 folgende Begründung: „Schon vor 1070 besaß das Stift den Zehnten in den königlichen Dörfern Gronaha bei Göttingen, die Kaiser Heinrich I. seiner Gemahling Mathilde schenkte. Noch zu deren Lebzeiten war ihr Enkel Wilhelm Bischof zu Mainz (954-68). Die Gründung und Dotierung des Stiftes durch Mathilde oder ihren Enkel liegt nahe.“ Dem sächsischen Kaiserhause verwandt war Graf Wigger, nach Killmers Vermutung ein Sohn Widos und der unehelichen Schwester König Heinrichs I. Er erscheint zuerst als Heerführer seines Vetters, Kaiser Ottos I (936 bis 973). Für ihn stellt Kaiser Otto II eigens die Germaramark aus mehreren Gauen zusammen. Er starb nach dem Fuldaer Totenregister 981. Sein Sohn Wigger II. schenkte 987 (Marius Skotus) oder 997 (Dobenecker, Regesten I, 537) das Kloster Dorla mit dem großen Dorlaer Walde dem Erzbistum Mainz. In seiner Gegenwart weihte Bischof Williges die Klosterkirche ein, kam in jener Zeit - 990 und 1000 - auch nach Heiligenstadt. Seit 742 führten die Gaugrafen den Titel „Verteidiger der Kirche“. Sie begleiteten den Bischof auf Visitationsreisen. Bei solchen Gelegenheiten mögen die Wiggers nach Verschenkung des Mühlhäuser Grundbesitzes aus ihren über die ganze Mark verstreuten Grafengütern, wozu auch der Greifenstein und Grebendorf zählten, weitere Liegenschaften an Mainz abgetreten haben. Ja, es müssen noch ältere, auf kleinere Stiftungen ge gründete Besitztitel des Erzbistums vorliegen: Seine ersten Erwerbungen gruppieren sich um den Stuffenberg, der schon im 10. Jrdt. eine Kapelle trug. Unter der Thiobaldsnase (mundartlich Tiebels-, nicht Täibelsnase) liegt der Hain Petersberg mit der Peterswiese, die Mainz den Hansteinern verlehnte, 100 Meter ostwärts eine Wüstung: 1500 Meter südwärts jenseits des Sperbergrabens (nach der Heiligenstädter Familie Sperber benannt), am Nordosthang der Keudelskuppe, 300 Meter nördlich von Borenroth, stoßen wir auf den Petersgrund und die Thiobaldskutte. Erst v. Wintzingerodes geübtes Auge entdeckte hier Siedelungsreste. Eine Wüstung Petersgrund wird nicht aufgeführt. Welcher Peter war imstande, den Namen der offenbar sehr alten Siedelung auszulöschen? Durch das ganze Mittelalter trugen die Männer fast ausnahmslos wie alle deutschen Kaiser deutsche Namen.

Es kann also nicht wie in Thiobaldskutte, Bokkemal und Ulrichsbirke ein Personenname in Frage kommen, sondern nur ein Kirchentitel. Die den Kirchen geschenkten Ländereien, gingen gewöhnlich, wie R. Hillmann ausführt, „nicht in das Eigentum des Gotteshauses über, sondern blieben als Lehen gegen eine Abgabe in den Händen der Stifter ,die sich alsdann, weil sie nicht weltlichen Machthabern unterstehen durften, unter den Schutz eines geistlichen Herrschers begaben.“ Das nächste Gotteshaus stand aber in alter Zeit 2 km westwärt auf dem Stuffenberge. Dorthin verschenkten die Anwohner des Petersberges und des Petersgrundes ihren Grundbesitz, dorthin entrichteten sie besondere kirchliche Abgaben Jahrhunderte hindurch, nachdem sie sich bei jenem Anlaß dem Erzstuhl unterstellt hatten und gleichzeitig den Hansteinern oder Keudeln zinspflichtig geworden waren. Ein Zusammenhang beider Flurnamen ist unverkennbar. In ihnen besitzen wir die ersten Urkunden einer Peterskapelle aus alter Zeit und fügen damit zugleich das letzte Glied in die Beweiskette:
Der Stuffenberg die Stätte der Donareiche.

Als erste Lehnsträger von Kubsdorf treten auf die milites v. Koydel, Koidel, Keydel, Keudell. Die Familie verlegt ihren Stammsitz in das Ulfental jenseits von Sontra. Ihre Wappenembleme sind dem gleichklingenden „Keiler“ entlehnt. Im Schild ein grüner Balken, darüber 3 schwarze Schweinshauer. Als Helmzier ein Hut mit 2 Schweinsohren. Der Hut deutet auf die im 13. Jhdt. erlangte Ritterwürde. Killmer, „Die Lande um den Meißner,“ Allendorf a.d. Werra, Verlag Fischer erwähnt einen früheren Familiennamen: 1384 Hans Keudell genannt Füllekopf. Noch heute heißen die Sassen des Keudelschen Geichtsdorfes Hildebrandshausen „Füllenbeine,“ und ein Olied höhnt über die Frondienste, die den Keudelsteiner Gerichtsherren zu leisten waren:

“Hilbershiser Föllenbain!
Huck mich uf un trag mich häim,
Trag mich bis ufn Käidelstäin,
Nochten wall ich schun witter geh.“

Die im Rezitierton gesungenen Verse fallen in der letzten Silbe wie der Gauchruf um eine Terz und geben so das Drückende der Fronlasten wieder, während beim Wilbicher Sang
„In Wilbich an der See, Da gibts viel L.... und Fl...“ der Ton schon bei der 3. Silbe der steigenden Tendenz dieser Wappentierchen entsprechend eine Terz höher klimmt. In Schwebda ist die Erinnerung an den Füllekopf verblaßt und somit die Annahme berechtigt, daß die Koydels ursprünglich am Kon oder Kun saßen. Möglich ist es auch, daß lediglich ein Oname des Eichsfelder Zweiges vorliegt, den die schwebdaer Linte mit dem „Gülskopp“, dem weitbauchigen pferdekopfartigen Tragekorb der Eichsfelder foppen wollte, wie es die hessischen „Langkörbe“ und Zwerchsäcke“ noch heute sich nicht versagen können.

Die älteste Urkunde des Schwebdaer Archivs, datiert 1227, nennt Albertus de Koidel, eine andere von 1271 Reinhard Koidel zu Kubsted, 1301 hat Ritter Keydel Lehngüter in Schwebda. Die von Rudolf v. Buttlar=Elberberg verfaßten „Stammtafeln der althessischen Ritterschaft“ beginnen mit dem 13. Keudel, Rudolf zu Schwebda und Falken, vermählt mit einer v. Hanstein um 1350. Von den hessischen Landgrafen besaßen die Keudel Güter in Eschwege und Wanfried, Burgsitze auf dem Fürstenstein, von den Thüringer Landgrafen nach dem ältesten Lehnsbrief von 1390 Güter in Schirbeda, Falken, Tubinthal, Schönburg, Schierschwende, Treffurt, Holdra; dann in Schwebda 6 ½ Hufen, die man uns verzinset, 6 erbliche Hufen und 6 Bryhufen. Der nächste Brief von 1407 enthält inForst 3 halbe Hufen und 6 Höhe. Im Brief aus 1483 werden Forst und Schirbeda als Wüstungen bezeichnet. Die Umgebung der Keudelschen Feldscheune 100 Meter östlich von Schwebda heißt noch „bei der Forstkirche“.

Nach Bigeners Regesten II. 209 war der ältere Reinhard Keudel um die Mitte des 14. Jhdts. von Mainz belehnt mit 2 Hufen in Bebendorf, dem Burglehn Dorf Kywobsdorf und der Wüstung Wintersdorf, war Burgmann auf Bischofstein und übernahm 1354 - Bigener II. 230 - von Bethold und Berlt (von Netra) und Heinrich v. Worbis das ihnen versetzte Achtel der Hälfte von Bischofstein. Killmer bemerkt: „Derselbe Reinhard Keudel baute Mitte des 14. Jhdts. Wahrscheinlich das nach ihm genannte befestigte Gut Keudelstein.“ Diese Hypothese wird bestätigt durch die Frondienstordnung vom 27./12. 1580, worin Berndt Keudell die Untertanen von Hildebrandshausen verpflichtet. „Holz, Stein und Strohe zu fahren, darum das forwergk zu Kubsdorf wieder erbauwet und in tach und fach bracht werde.“

Das castrum Plesse auf der Keudelskuppe muß wohl um 1350 nicht mehr genügenden Schutz geboten haben: deshalb benutzte Reinhard die nahe Quelle zur Anlage einer Wasserburg.

Das 1580 wieder aufgerichtete Vorwerk erhielt seine jetzige Gestalt erst um das Jahr 1669, dem auch das reich ausgestattete Portal entstammt. „Das als Brüstungsausfüllung oft verwendete Andreaskreuz mit gebogenen Eckstücken bietet keinen ästhetisch einwandfreien Eindruck. In ihm spiegelt sich bereits der Niedergang der Fachwerkarchitektur wieder.“ So K. Händly in „Unser Eichsfeld“ 1922, 1. Damit erledigt sich Wolfs Angabe, „Berndt v. Keudel soll 1552 den jetzigen Keudelstein erbaut haben,“ sowie v. Wintzingerodes Vermutung:

„Wahrscheinlich war Kubsdorf wie Döringsdorf ein Teil des hessischen Amtes Wanfried und gelangte erst durch den Vertrag vom 8.9.1583 an Mainz.“ (Wüstungen, S. 210.)
Beiden Historikern waren die Mainzer Regesten entgangen, nicht zugängig die Schwebdaer Original=Lehnsbriefe, die von Geheimrat Eduard Thilo v. Keudell gesammelt, hierunter zum Abdruck gelangen:

III


1398
Wir Johan von Gottesgnaden des heiligen Stuels zu Meintz Erzbischof, des heiligen Romischen Reichs in Deutschen Landen Ertz Canzeler Bekennen mit diesem brieffe, das wir Heinrich Keudell und Rudolf Keudell, desselbenHeinrichs Bruder seligen Sohn, Berlett und Reinhardt, Reinhardten Keudels seligen Söhne, diese nachgeschriebene Guetere mit nahmen ein Burgkseß an dem Berge zum Stein und einen Baumgarten gelegen uf der Honewiesen zu Burgklehen; das Dorff Winterstorff mit seiner Zugehorunge und den Mittelbergk für der Plesche, eine hube zu Lengefelt, Hoffe Kirchstette und Huttenstette mit ihren zugehorungen daselbst, Kuwelsdorf mit seiner zugehorungen zwoe hube landes mit ihrer Zugehorunge zu Sickenrode, eine Wiesen uf dem Bruche zum Riethe und das Holtz an dem Ulenstein zu Mannlehen geliehen und sie die von Uns endtpfangen han, Uns, Unseres Stieffts Manne und Burgkmanne recht daran ußgenommen, und Uns darueber in treuen gelobt und zu den Heiligen geschworen, getreu und holt zu sein und solche Burglehn und Mannlehn zuvordinen mit treuen Ayden, gelübden, Setzen und Diensten, als dicke das noth thut und solcher Lehn Recht und gewonheit ist, ohne geferde. Das zu Uhrkundt ist Unser Ingesigill an diesen brieff gehangen, Datum Heiligenstadt feria quinta post diem Walpurgis Anno Domini Millesimo tricentesimo nonagesimo octavo (1398).

1421
Dinstag nach Letare: Ich Herman von Weberstedte bekenne an diesem offenen brieffe vor mich und alle meine rechten Erben, das ich eines rechten Kaufs verkauft habe und vorkaufe mit Krafft dieses brieffes den Gestrengen Berlden und Reinhard Keudeln gesbruedern, Reinhard und Hertinge von Eschweg gebruedern und ihren rechten Erben mein Burglehn zu dem Steine und alle Zubehörungen gelegen in Dorffen, in Felde, es sey an acker, an Wiesen, leyden, an Holtz, an Felde, an Wasser, an Weiden, sucht und unersucht, wie die nahmen haben, nichts usgescheiden mit aller Erbarkeit, Wirdigkeit und freyheit als es meine Eldern auf mich bracht und geerbet haben mit Nahmen: das Burglehn poben der Capellen und die zwey Burglehn bober Heinrich von Rotenbergk, einen Hoff bober dem Teiche, einen Hoff dabeneben Molen und Wiesenstett uf dem Kirchoffe zu Lengefeldt, das Dorf zu Doringsdorff mit aller Zubehorunge, Huthenstedte und Kirchstedte auf dem berge zu Sanct Geholffen, meine gute Zinse und aller Zubehorungen, zu Geismar, meine Zinse und gute zu Rustungen und alle Zubehorunge, Hesler mit aller seiner Zugehorunge, das guth zu Wiesenbeche und Scheurenstette uff dem Kirchoffe zu Wiesenfelt, eine Wiesen beneben topfern, alle meine gute und Zinsen zu Wannfriede, Wenn ob ich guter vergessen wehren, die da liegen in diesen ehegenannten feltmarks oder umb die feltmarks da sollen sich die Vorgenanndten meine Kauffere zugehalten.

Vor diese obgenanndten Guetere haben sie mir gegeben Sechszigk Gulden und hundert gulden, di sie mir davor nutzlich und wohlbezalt und vergolten haben, und was dessen vorgenannt guther verfaßt waren, die sollen sie lösen und sollen an der vorgenannten Summen geldes abegehen, doch haben mir mein Kauffer die gunst und willen gethan, welche Zeit ich in diesen nechsten sechs Jahren nach Datum dieses brieffs mich enderte und ehelich wurde, so sollen mir die genanndten Kauffere mein guth wieder vorkauffen vor dieselben Summen geldes als vorgeschrieben stehet also bescheidlich das ich und meine Erben das guth selbs besitzen und behalten wollen, was auch, das ich Hermann ehegenanndter ohne leibslehnerben abginge, wann ich mich geendert habe und ehelich worden were, sosollen sich diese vorgenanndten meine Kauffere zu diesen vorgenanndten gutern gehalten - und wann diese vorgeschriebenen sechs Jahr umb kommen sind und ender ich mich nicht und werde ich nicht ehelich in den Jahren, so soll ich den vorgenanndten meinen Kauffern ihn die Gueter förder nicht legen und keine Losung oder Recht mehr daran haben, oder niemands von meinet wegn ohne alle Gevehrde. Wers auch das ich die Guter lösete binnen den 6 Jahren vorgeschriebene was sie dann an dem Burgklehn verbauwet hatten, das kundelich wehre, dann sollen wir yndtlegen von dem Hauptgeld an allerley Inlegunge ohne gevehrde. Auch will ich ehegenanndter Hermann meine gnedige Herrn von Meintz und sein Stifft das vorgenannte Guth mundlich und schriftlich ufflaßen und des vorziehen vor mich und meine erben, wenn auch das solch wiederkauff geschee als vorgeschrieben stehet, so sollen sie mir das guth wieder aufflassen vor meinen gnedigen Herrn von Meintz und vor sein Stiffte ohne gefehrde.. Bey diesem Kauffe seindt gewest die Gestrengen Fridrich von Fladichen und Otto von Natza, die diesen Kauff gemacht und getheidigt han, als dieser brieff inheldt und ausweiset und des zu Bekenntnisse han ich Hermann obgenanndt mein eigen Ingesigill an diesen Brieff gehangen vor mich und meine Erben. so bekennen wir itzung genandter Friderich und Otto, das wir diesen Kauff getheidigt han als hievorgeschrieben stehet und haben des umb bitte willen Hermanns von Weberstete unser beide Ingesigill an diesen Brieff gehangen. Das sein Ingesigill zu Kundtschaft und zu einem wahren Bekenntnis dieses vorgeschriebenen Kauffs. Gegeben nach Christi Geburt 1421.

Döringsdorf war demnach 1421 nicht wüst, entstand nicht erst um 1486, und so berichtigen sich die auch von Wolf und Wintzingerode übernommenen Angaben des Bischofsteiner Jurisdiktionalbuches aus 1586: „Döringsdorf ist innerhalb 100 Jahren (also 1486) von Neuem zu Bauen angefangen und zuvor keine Wüstung gewesen.“ - Auch nach dem Verkauf von 1421 blieb Döringsdorf mit den übrigen Weberstedtschen Gütern im Besitze des Erzstiftes, wie die Auflassungs- und Wiederkaufsklauseln ergeben. Und als Bischof Wolfgang 1583 das von den Keudeln an Buttlar und dann an Hessen weiterveräußerte Döringsdorf durch Austausch zurückgewann ,trug dieses Verfahren eher den Charakter einer Wiedereinlösung.-

Die von Weberstedt saßen auf der Burg in Weberstedt bei Langensalza. 1286 „Eckhard von Weberstedt genannt Fuß,“ dann „Gans“ v. Weberstedt. Bis zum ältesten der „Gänse“ führten sie das Adlerzepter im Wappen, ebenso die Harstalls und Goldacker. 1350 hatten die v. Goldacker die halbe Burg Weberstedt inne. Die W. verzweigten sich nach Mihla. Dort am Harsch- oder Horstberge über dem Horschel bauten sie einen Burgstall und nannten sich danach v. Harstall, so 1286 Ritter Berthold v. Harstall und seine 3 Söhne (Killmer). Auch die Ableitung von har - Wald ist möglich.-

1433
Wir Konrad von Gottes Gnaden des heiligen Stuels zu Meintz Erzbischof, des heiligen Romischen Reichs in deutschen landen Ertz Cantzeler Bekennen und thun kundt offentlich mit diesem brieffe, das wir Unseren lieben getreuen Preußen Eckardt Preußen seligen Sohne und Hans Keudell, Berthold Keudels sohne und ihren leibslehnserben diese hernachgeschriebene Guetere zu rechten Mannlehn und burglehn gnediglich geliehen han. Und liehen gegenwertigklich in Krafft dieses brieffs die auch von uns und unserem Stift zu rechtem Mannlehn und burgklehn ruhren und gehen und seindt dies die gutere mit nahmen. Zum ersten Mannlehen dreh hube landes vor dem Stein gelegen und ein gehultze nechstbey der Zelle item sechs Acker zu Lengenfelt,item zu Lengenfelt drey hube landes in dem Gericht zum Stein. Item zwölf Acker an der Honelle, item zwon Wüstenunge genanndt Gegenrode und Syndelbach boben Bartolff gelegen und das Holtz darzu gehoret. Item sechs hufen landes in der Wustenunge zu Dietenroda, Kastenstett und Hubtenstett uf dem Kirchoffe Ershausen, item vier Acker Wiesen beneben Topfern und das Dorff zu Hildebrandshausen mit aller Zubehorunge, item zu Burglkehn mit nahmen zwey Burgklehn zu dem Steyne, eins gelegen zwischen den Burgen und eins auswendigk under dem thurme und zwene garten bey dem Teiche daselbst. Solcher Burgklehn eins die obgenanndten Preusse und Hans bauen und zum minsten ihr einer drauff wohnen und sitzen soll, die obgeschrieben Mann und Burgklehn wir auch also ihn sembtlich und sonderlich an obgeschriebene maße geliehen han, und sie han auch die itzt von Uns endtpfangen darueber in treuen gelobt und leibliche Ayde zu den Heiligen geschworen Uns, Unsern nach kommen und Stifft getreuw, holdt und gehorsamb zu sein, Unsern Schaden, zuwarnen und bestes zu werben. Solche seyn sembtlich und sonderlich getruwlich zuvordinen mit treuen Ayden, Seßen und Diensten die zu endtpfahen darueber zugeloben und zuschwehren als dicke das nothgeschicht in allermaßen sie die ist endtpfangen darueber gelobt und geschworen han und nemlich alles das zu thun, das Mann und Burgkmanne ihrem rechten Herrn schuldigk seindt zuthun und als solcher Mannlehn und Burglehn Recht undt gewonheit ist, ohne geferde.

Wir nehmen auch in dieser Lehnunge aus Unser, Unser nachkommen und Stiffts, Unser Mann Burgkmanne und eines jeglichen Recht alle gefehrde und järgelist gentzlich ausgescheiden. Das zu Uhrkundt haben wir Unser Ingesigill an diesen brieff thun hancken. Der geben ist zu Heiligenstadt am Sonntage Quasimodogeniti Anno Domini Millesimo quadringentesimo trigesimo terbio (1433).

1433
Wir Konrad v Gs. gn. ... das Wir Bertholdt und Reinhardt Keudellen Gebruedern und Kersten Keudell, Heinrich Keudells seligen Sohne. Unseren lieben Getreuen, diese nachgeschriebene Guetere mitnahmen ein Burgkfes an dem Berge zum Stein und einen Baumgarten gelegen uf der Hone Wiesen zu Burglehn, das Dorff Winterstorff mit seiner Zugehorunge und den Mittelbergk für der Plesche, eine Hufe landes zu Lengenfelt, Hoffe , Kirchstette und Huttenstette mit ihren Zugeh. daselbst , Kuwelstorff mit s. Zugeh., zwo hube landes mit ihren Zug. zu Bewendorff, eine hube landes mit ihrer Zug. zu Sickenrode, eine Wiese uf dem Bruche zum Rieth und das Holtz an dem Ulenstein. Item zwoe Muhlenstedte in der Wüstunge zu frieda mit ihren Zug. zu rechten Mannlehn gnedigklichen geliehen ha. Und leihen ihn die also zu rechten Burgklehn und Mannlehn etc. Geben Heiligenstadt am Sonntage als man in der hl. Kirchen singet Quasimodogenitt Anno 1433.

1440
Wir Ditterich von G. gn. .... das Wir Uns. l. getr. Preußen Eckart, Preußen sel. sohn Hans Keudell, Berthold Keudels sohn, Bertholdt und Reinhardt Keudell und Kirstian Keudell, Heinrich Keudels sel. Sohn ,gebruedern, Oheim und Schwägern und ihren rechten leibslehns Erben diese hernachgeschriebene Guetere zu rechtem Mannlehn und Burgklehn gnediglich geliehen han und leihen mit Krafft dieses brieffs die auch von Uns und Unserm Stiefft zu rechten Mannlehn und burglehn ruhren und gehen. Und seindt dies die Guetere mit nahmen:

zu Mannlehn drey hufe landes vor dem Stein gelegen und ein Gehölz nechstbey der Zelle gelegen, item sechs Acker zu Lengenfelt, item zu Lengenfelt drey hufe landes in dem gericht zu Stein, item zwölf Acker an der Honelle, item zwoe Wüstenunge genanndt Getzenrode und Syndelbach boben Bartloff gelegen und das Holtz darzugehörend, item sechs hufe landes in der Wustenunge zu Dietenroda, Kastenstette und Huttenstedte uf dem Kirchhoffe zu Ereshausen. Item vier Acker Wiesen beneben Topfern und das Dorff zu Hildebrandshausen mit aller Zugeh. item zu Burgklehn mit nahmen: zwey Burgklehn zu dem Stein, eins gelegen zwischen den Burgen und eins ußwendigk under dem thurme und zwe garten bey dem Teiche daselbst, Solcher Burgklehn eins die obgenanndten Unsere liebe getreuen und ihre rechten leibslehns Erben bauen und zum minsten ihr einer daruff wohnen und sitzen soll, item so han Wir auch den obgenanndten Gebruedern, Oheim und Schwägern diese hernach geschriebene guetere mit nahmen ein Burgkfes an dem Berge zum Stein und einen Baumgarten gelegen uf der Honewiesen zu Burgklehn das Dorf Wintersdorf mit seiner Zug. und den Mittelbergk vor der Plesche, eine hube landes zu Lengenfelt; Hoffe, Kirchstette und Huttenstette mit ihren Zug., Küwelsdorff mit seiner Zugeh., zwon hube landes mit ihren Zug. zu Bewendorff, eine hufe landes mit ihren Zug. zu Sickenrode, eine Wiesen uf dem Bruche zum Rieth und das Holtz an dem Ulenstein, item zwon Muhlenstedte in der Wüsteunge zu Frieda mit ihren Zug. zu rechten Mannlehen geliehen ... item darzu so han Wir auch den obg. Gebr., Oheim und Schwägern diese nachgeschr. Guetere, die dann die obg. Bertholdt und Reinhardt umb Hermann von Weberstedt gekauft han, die auch von und und Unserm Stifft zu lehn ruhren und gehen, auch geliehen und leihen mit diesem brieffe in allermaßen der obg. Hermann die von Unsern Vorfahren und Stifft zu Lehn gehabt hat, darumb auch die vorgenanndten Bertholdt und Reinhardt und ihre rechten leibslehns Erben uf dem Schlosse Bischoffstein sitzen und haushalten und Unsern und Unser nachkommen und Stifftspovisor zu Erfurdt und Unsern Ambtleuten zu Rustenbergk, die zu Zeiten sein, gewarten und gehorsamb sein sollen, ohne alle Gefehrde. Und seindt dies die gutere:
Zu, Ersten ein Burgklehn über der Capellen, item ein Burgklehn über Heinrich von Rotenbergk, ein Hoff über dem teiche zum Stein, ein Hoff und eine mühlen und Wiesen und Huttenstette uf dem Kirchhoff zu Lengenfeldt, Döringsdorff mit aller seiner Zugeh., Kastenstette und Huttenstette uf dem Berge zu Sanct Geholffen, doch ausgescheiden als die Jungfrauen von Annenrode darin sprechen, das sollen sie mit den obg. Jungfrauen zu Auftrage kommen vor unsern Provisor zu Erfurdt oder Unserm Ambtmann zu Rustenbergk sie darumb zu entscheiden, item zu Geismar drittehalb hufe landes mit ihren Zug., item zu Wiesenbeche eine huffe landes mit Zug., item Zins und erbe zu Risthungen, Hesseler mit Zug., Scheunenstette uf dem Kirchofe zu Wiesenfeldt, item eine Wiesen beneben Topfern, und die obg-. Gebruedere, Oheim und Schwägere han auch jetzundt die vorgen. Guetere von Uns zu rechten Mannlehn und Burglehn sembtlich und sonderlich und inmaßen obgeschrieben stehet, von uns endtpfangen, darueber in treuen gelobt und leibliche Ayde zu den heiligen geschworen etc. Geben Erffurdt uf St. Severustage anno 1440.
Im Gegensatz zu Getzenrode, Syndelbach, Dietenrode Oberfriede wird das Dorf Hildebrandshausen nie als Wüstung aufgeführt. Es entfällt somit die Nachricht des Jurisdiktionales aus 1586, Hildebrandshausen sei ein neuerbautes Dorf und vorher bis ins 16. Jhrdt. wüst gewesen.-Es werden einige Höfee (curtilia) in Döringsdorf und Hildebrandshausen eingegangen und im 15. und 16. Jhdt. wieder erstanden sein.

In der Folgezeit versäumten die Keudel, die Belehnung nachzusuchen (muten). Erst auf die Fürbitte seines Oheims des Landgrafen Philipsen zu Hessen setzt Erzbischof Albrecht 1532 auf eigene Kosten sein Manngericht und verbrieft in Gnaden die bereits „vorledigten, geöffneten und heimgefallenen“ Güter.
Bis 1602 werden die Lehnsbriefe noch 7mal unverändert erneuert und 6 Gulden ein Ort pro 16 batzen und 1 Goldgulden pro sigillo als Tax entrichtet.

In einem Memoriale vom 4/14 November 1594 notieren Berndt Keudell und Urban v. Eschwege, was bei künftiger Lehnsendpfengnus zu acht zu nehmen u. a.: „Bei jüngster Lehnsenpfangnus hat man die Tax duppeln wollen, solches sei ein gemeine Churfürstliche Verordnung. Doch es befindet sich anders. Nur aus gutem Willen gaben wir etliche Gulden über die Tax in die Cantzley. Auch stehet im Lehnbrief, daß zu Gott und den Heiligen geschworen sein, wan dann solches schwehren zu den Heiligen unserm christlichen Glauben ungemes. .1583 hat Johann von Liesingen, Haus-Hofmeister zu Marburgk sein Lehn persönlich empfangen und die Form des Eides zu endern begehrt und nichts erhalten.“

IV


Es folgen die von Wintzingerode vergeblich gesuchten Verträge von 1572 und 1584, eine Frondienstordnung und einige Jagd-Speen.

1. 1572, 22/9. Obwohl die langwierige schwere Speen und Irsalen. so sich zwischen Kurfürst Daniel und den v. Bülzingsleben, den dem Bischof eigentümlichen und Bültzingslebener Pfandesuntertanen des Hauses Bischofstein, der Dorfschaften Faulungen, Lengenfeld und Geismar sowie Friedrich Keudeln zu Schwebda und dessen Söhnen Wolf Wilhelm und Berndt Keudel und ihren Untertanen zu Hildebrandshausen Grenz, hut, trifft, Länderei, Beholtzung wegen zugetragen, schon am 20.12.1561 durch die Räte Joh. Andres Mosbach Thumprobsten zu Meintz, Thumbdechanten und Cämmerer Philipsen Brenndeln v. Homburgk, Amtmann zu Diepurgk und Kaspar von Berltpschen zu Sebach vorverhandelt sind, so hat jetzt Kaspar v. Berlipsch , Amtmann des Eichsfeldes, nachdem die vorigen teils gestorben, mit Georg, Hans und Balten v. Bülzingsleben, Wilhelm von Westernhagen und Stephan Bohner, der Rechten Doktor als Commissaren, auch Thomas Thunhose, Vogt zu Rustenbergk und Bischofstein, die streittgen Oerter bezogen und entschieden:
Angefangen oben am Luxgrunde über der Faulung uf der Spindelsburgk am Kathareinbergischen Gewende am Wege da der erste Malstein gesetzt, den Weg an der Spindelsburgk fort bis an das lange Henrichstall oben am Inhang itzbemeltes tals anfing bis an eine Kolstedt, von der Kolstedt den Berg hinunter durch das kurze Henrichstal bis an die Ecken des kleinen Henrichtals, von derselbigen Ecken das kleine Henrichstal hinauf bis auf die Ebenotte des Diembergs, den Diemberg furt bis auf den Heiligenberg, welche itztbemelte Oerter mit 33 Malsteinen vermahlet; den Heiligenberg, fort bis uf den äußersten Kopf desselbigen ,dazwischen 7 Steine gesetzt, von solchen Heiligenbergischen Kopf hinunter am Kirchenlande so kleine Hanns Dauman von Lengenfeld under handen und mit 6 Steinen vermahlet, ferner zwischen der Lengenfeldischen und Hildebrandshausischen Feldmarkländerei, die albereit mit früheren Malsteinen, an Rainen und Gewenden ausfundigk und noch dazu jezo und hiernechst jederzeit nach notdurft zwischen den Nachtbaren zur Vorhuetung aller fernern Weiterunge mit etlichen Malsteinen (doch der Koppelhut wie folgt unschedelich gesagt) versichert ist, bis uff den Schlagk, fürbas vom schlage durchs Holz gehnt, von dannen durch die Lenderey über der Teufelsnasen ,von der Länderei über der Teuffelsnasen hinab bis ins Arnstell, vom Arnstell den Mittelbergk stracks uff bis uff die eusserste Scherpff desselbigen, von der Scherpff den Mittelberg herunder bis in Grundt am hochen Stiege, welches mit 19 Malsteinen versicher: und soll demnach was zur rechten Hand vom ersten Steine bis uf den letzten, do je einer uf den andern weist, an Land und Holz glegen, dem Hause Bischofstein und dessen oberwenten 3 Dorfschaften, was aber zur linken Hand nach Hildebrandshausen warts gelegen, den Keudeln und ihren Undertanen daselbst mit Lenderei, Huth und trifft sein und bleiben , auch jederm Teil der Untertanen die Länderei sie beiderseits den Steinen in Gebrauch behalten, jedoch dieselbige nach beschehener Messung der Ort sie hingefelt, unweigerlich verzinset, verlehnrecht, versteuret mit allen und jeden Oberen und Undergerichten, Straffbußen und Botmeßigkeiten verstanden werden, ingleichen der Keudell Lehnsuntertanen mit der Hueth an den Steinen uf ihrem Ort bleiben und weiter über die Steine nicht greifen, im Fall auch kunstiglich dieser Stein einer oder mehr mutwillig ausgeworfen wurden und unvorsehentlich verkehmen, sollen nichts weniger die andern zur Entscheidung obgesetzter Irrungen angezeigte Mahlsteine in ihren Wirden und Kreften bleiben und zu Verhuetunge ferneres Misvorstands an derselben abgangen Steinstette andere Malsteine gesetzt und derwegen kein Streit oder Zank erregt werden. Nachdem aber befunden, das beiderseits Parteien vom Fockenthalergrunde bis ins Birkental, zwischen dem Heiligenberge und Schlagk gelegen, jederzeit die Koppelhut friedlich gehabt und herbracht, auch sonsten der Ort kein Streit, als sollen es die Parteien dabei nochmals bleiben und sie solcher Koppelhut genießen und also aller oberzelten rechtlichen Irrungen und Gebrechen zugrunde nachbarlich verglichen und vertragen sein.

Der Churfürst hat nachRelation den Vertrag bewilligt und ratifiziert. Ich Kaspar v. Berlepsch, desgleichen wir von Bülzingsleben und beide Gebrüder Keudel haben diesen Vertrag, deren 2 gleichslauts und eine Handschrift verfertigt und unsere angeborene Ringkpetzschafften wissentlich gehangen George v. Bülzingsleben usw. mein hanndt

2. 1578: Der gestrenge Edle Ernveste Lippold v. Stralendorff, gemeiner Oberamtmann des Eichsfeldes schlichtet zu Heiligenstadt am 8.1.1578 den Hildebrandshäuser Gerichtsstreit zwischen dem Amt Bischoffstein und Wolf Wilhelm und Berndt Keudel. Jeder Teil allegirt, für sich in solidum allein in rechtmeßiger possession vel quast zu sein. Anwesend der hochgelahrte Steffan Bonern d. R. Doktor u. Landgerichs Adjessor.- Der Bischofsteiner Vogt beruft sich auf den Berlepschen Vertrag von 1572 , in Lehnsbriefgen stände nichts, Kläger hätten Hildebrandshausen als ein verwirkt Lehn uf vielerhand Chur und fürsten gnedigste und gnedige Vorschrift von Kurfürst Albrecht 1532 aus Gnaden erhalten und seien durch Cuntzen Guditschern wieder ein- und angewiesen.
Durch Vermittelung von Hans Berlepsch auf Großenbodungen und Jobst Oswald v. Butlar kommt es somit zum Vergleich:
Der Churfürst hat die geistliche Jurisdiktion , folg. Reis, Steur Burgkfrieden und was landesfürstlichen Obrigkeit anhengig . Das Untergericht gehört ohne Sperrung und Einrede den Keuden allein, das Obergericht und Straffe beiden gemeinsam, wie auch der Angriff also und dermaßen, wer erst kpmmt oder zugleich antreffen, mag es tun.. Die Gefangenen, die in oder außerhalb Hildebrandshausen und dessen Gewende gefrevelt und ergriffen werden, mögen in unzweiferlichen Criminalfellen auf den Bischofstein geliefert, doch zu Hildebrandshausen geurteilt und gerechtfertigt werden. So aber ein Peinlicher Fall, soll bürgerlich getheidigt, die Buß beider sein, die Unkosten gleichfalls gemeinsam. Im Zweifel soll des Oberamtmanns oder Churfürsten Deklaration eingeholt und der von beiden zugleich angriffene ins Schulzenhaus geliefert werden und bleiben. Zum peinlichen Gericht sitzen 12 Schöppen aus Hildebrandshausen neben dem Richter und Schulzen. Sie werden für den Bischof und die Keudel vereidigt, dabei ist ein semptlicher Schreiber.

3. 1584 5/1, Abschied von Steinheim:
Wir haben einen tagk und Malstadt vor der Cantzley den 4. dieses benannt und angesetzt. Berndt Keudel erschien, bevollmächtigt von seinem Bruder. -Wiederholung des Vertrags von 1578. - Es sind jetzt Zweifel über peinliche und bürgerliche Fälle entstanden: Zum peinlichen Gericht sollen gehören 1. Gotteslesterung ,welche also geschaffen und grauwltch wehre, daß der Ueberfahrer an Leib und Leben zu strafen; 2. Falsch Aydt schweren 3.Byrtstedt brechen in Fällen die eine Leibesstrafe auf sich getragen; 4. Zauberei; 5. Münzfelschung; 6. Brief und Sigelfelschung; 7. Verrückung der Amts, land und dorfstein; 8. Crimen sodomiticum; 9. Entführung; 10. Notzucht; 11.-13- Ehebruch und Verkupfelung; 14. Verretherey; 15. brennen; 16. absagen und landzwinger und die so wieder die Obrigkeit Aufruhr machen; 17. die mit Gifft vorgeben; 18. Straßenräuber; 19. Vatermord; 20 Abtreibung; 21. Aertzet so geferlicherweise durch ihre Artzeney töten; 22. da sich einer selbsten entleybet; 23. Incest und Viellehe; 24.- 26. Totschleger, Mörder, Dieberey; 27. tödliche, kundbare und fließende Wunden, letzlich Verstümmelung. Für Undergerichtsfälle gelten diese: 1. Schuldforderungen wie diesen geliehen oder sonsten gemacht; 2. alle bürgerliche Erbfälle; 3. eigne Gueter; 4. Sevitute städtischer und ländlicher Höfe; 5. Vormünder Rechnung und Verordnung; 6. Ungehorsam in Civilfällen; 7. so einer den andern seiner Güter entsetzt; 8. schlecht fluchen und schwehren; 9. Inturie; 10. Abackern,. Ueberzaunen, Uebermähen;: 11. da eine gute Stein verrückt; 12.falsche Maße, Gewicht: 15. Holz- und Feldschaden und andere die kein Criminalerkenntnus uf sich tragen.
Ferner ist der Jagt halber um Döringsdorf, Bewendorf und dem Gehilfensberg Klage von Keudeln fürgebracht, das wider Altherkommen die Bischofsteiner Beamten ihnen allerhand Verhinderunge und Eintragk zugefügt; hergebracht ist das nicht. Man sollte den Keudeln aber aus Gnaden einen gwissen District gönnen, da sie als Mainzische Burgleute nach hasen, füchsen, haunern und anderm Federviehe stellen und jagen, der Mitjagd des Churfürsten umbegeben. Der Abschied wurde ratificirt von Bischof Wolfgang. Aschaffenburg, den 7.1. 1585 Referent Philips Wolffenv. Rosenbach. Die Keudel nehmen den Steinheimer Receß an und erklären am 18. 1. dem Canzler Rosenbach, daß sie geringe Diebstall, gemeine friedegeboten uf Hochzeiten und andern Gesellschaften hergebracht gehabt. Auch müsse des Hoffs Kubsdorff gedacht werden.

4. 1585 8. Mai und 25. Mai Die Keudel an Bischof Wolfgang: Nach dem Steinheimer Abschied will Bischöfliche Gnaden uns die Mitjagt in Bewendorf aus besonderer Gunst verstatten. Den Bischofsteinern dagegen die Mitjagt in Hildebrandshausen. Für Bewendorf danken wir, das andere lehnen wir ab und bitten es beim Hergebrachten zu belassen, oder einen andern District zu vergünstigen. Woll erstrecket sich die Hildebrandshäuser Gemarkung zimblich der lenge nach, doch in der Breit ist sie gar enge und schmall, dahero auch Holtz und Feldt geringe und nicht viel darin zu jagen ist. Das Haus Bischofstein hat niemals darin gejagt, noch zu jagen Macht gehabt, nur die Bültzingsleben als Pfandinhaber des Bischofsteins haben sich unterstanden, ist ihnen aber gebürlich Widerstand geschehen. Die andern Inhaber des Bischofsteins haben sich des jagens nicht angemast. Hiergegen aber haben wir etlicher ältiste nachrichtung, das unsere vorelthern die Keudell nach Beeren, auch schwarz und rodem Wilpret der ends gejagt, sonderlich auch unter Döringsdorf an den Ulrichsbirken und mittelbergk 6 Schwein uf einmal gefangen haben. So hat auch unser Vater seliger und wir uf unserm orth holtzes eine gute Zeitlangk eine Wilthecken mit einer Wolfsgruben gehabt, darin einmals ein schwein gefangen. Solches alles ist uns niemals gestritten worden, das wir vormerckt hetten. misgönnet worden, dann auch des orths kein Wildtbahne ist; daher solch wiltprett dero örter langksamb oder gahr nicht kömbt ,der huth halben nicht bleiben kann und der vielseitigen Nachbarschaft halben den Nehtsten uff andere örter nemlich die Embter Wannfrieden und Treffurt, auch in die Bischofsteinische und Möhlhausische Gehöltze, da es dann bald gefangen wird, abtritt. Sollten wir nun das Amt Bischofstein einassen, wurde uns weder an kleinem oder groben Wildprett etwas bleiben, dieweil solche Jagten dem Haus Bischofstein viel bequemlicher als uns gelegen sein. Weil aber das Oberamt des Eichsfeldes uns anno 71 geschrieben ein Oberamtmann könne von landesfürstlicher Obergerechtigkeit wegen anstatt des Churfürsten seiner Gelegenheit nach jagen, soweit sich das Eichsfeld erstreckt, so sind wir unsers orths nicht genmeint, solches Recht anzufechten oder zu schwechen. Wenn sich Churfürstliche Gnaden in diesem District des Mitjagens nicht begeben wollen, so bitten wir, es bei solcher Reservation zu belassen und nicht uff andere zu richten.

5. 1585, 19/7. St. Martinsburgk Meintz: Bischof Wolfgang an Berndt Keudell: Ihr jagt in Bewendorf, doch auch unser gemeiner Ambtmann des Eichsfeldes und das Haus Bischofstein haben die Mitjagt in Bebendorf und Hildebrandshausen; denn die Bultzingsleben haben vor Jahren, als sie unser Haus Stein bewonten, die Hildebrandshäuser Gemarkung, unser Eigentum und nur von uns inhabend Lehn, jeder Zeit mit und neben euren Voreltern den Keudeln ohne einige Beeintrechtigunge und Widerrede vielmals sonderlich gegen Kubsdorf zu bejagt und bestellet, wie dasselbe mit underschiedlichen act bus possessortis zu bescheinen. Den zu Steinheim aufgerichteten Abschied haben wir deshalb bei unserer Canzlei zwiefach ingrosstren lassen.

6. 1594, 12/5. Berndt Keudel zu Schwebda und Philips Falck Vogt zum Bischofstein vergleichen Speen wegen der Koppelhut gemäß Vertrag von 1572 im Bockental, Birkental und Schlagk. Um Verbitterung, Pfendung und Gegenpfendung ein Ende zu machen betagt sich Falck mit Berndt, jetzigem Statthaler zu Cassel uf den augenschein und bezircktet die Grenze mit 6 Steinen: Der Anfang im Rosenbach im Flus an der Bischofsteinschen Wiesen über Hans Kirchners Wiesen, sodannen zwischen dem Bischofsteinschen und Keudelschen Lande bis zum Ende desselben, fürders über Kurdt Thomas Stück in den Schlagwegk und den hinauf bis an Joachim Jakobs Land vorm Schlage. Sie sollen sich nicht mit übertreiben molestieren. Den Pferdeschlag, so ´sie herbracht und mit den noch lebenden Weingertnern ihren Leuten, , ungleichen mit den Nachbarn zu Lengenfeld und andern Zeugen bescheinen können, sollen sie in possesion belquast behalten.

7. Zu Wannfrieden vergleichen sich 1593 1/11 Hans Ludwig von Harstall, Berndt Keudel zu Schwebda, Otto Harsack und Gerhard Brabandt, Vogt zu Wanfried; Etliche Malbäume waren verfaulet oder durch den Wind umgeschlagen und verkommen. Bernd der Statthalter hat um sein Gehölz ein gnigk gemacht und will den Weg dahinder für sich allein gebrauchen und liegen gelassen haben. Die Beamten des Landgrafen Mortz, Harsack in Vertretung des verhinderten Landvogts an der Werra v. Harstall ,wollen den Weg steben schue breit gleichfalls gebrauche. Es wird ihen zugestanden und die Grenze versteint mit 40 zwei bahr muhlsteinen ihr einer gegen den andern ,von dem Seifarts triesch an bis vor die Keudelsburgk und fürder mit 3 einzelnen Steinen bis da der Wapenstein, so zwischen Meintz und Hessen verschnier weille gesetzt ist . Was aber sonsten vor Malbäume ohne diese Versteinigung an beiden Orten an den Weg stoßend noch vorhanden, sollen stehen bleiben.

8. Hildebrandshausen, in den Christheiligen feyertagen, am 27.12.1580. Der Dienste halber, welche die Inwohner zu Hildebrandtshausen ins Gemein ihren Junckern den Keudeln zu leisten schuldig sind, nemlich von jeder Hufen 10 Schneeberger Dienstgeld, von den Keudellendereien und deren Ausstellung etliche ordentliche Bethdienste gegen Vorehrunge etzlier Bier s, desgleichen notwendige Holz- und Baumfuhren nach Schwebda, darbet aber die Lendereien unter Zeiten übel bestellt. teils wüste liegen geblieben, weshalb die Ausfahrten an fremde Oerter nicht mehr verlangt werden solen, hat sich Berndt Keudel mit den Untertanen zu Hildebrandshausen nach beschehener Uffkundigunge, damit die Gemeine auch wohl zufrieden gewesen, also verglichen:
Erstlich damit solche Dienste nicht mißbraucht werden, sollen sie hinförder vornemblich dahin gehen, daß der Juncker Land zu Hildebrandshausen ausgestellt. Frucht darauf durch Gottes Segen gezogen und solche Frucht weder ein und zurechte bracht werden, darvon dann auch Berndt Keudell in Teuerungszeiten bemelter Gemein und den Durftigen darund jeder Zeit vor andern dienen und raten soll und will. Und sollen demnach die Inwohner, welche 6 Acker Erblandes, oder darüber haben, hinfort von jeder Hufen, welche nicht Losland ist, dritthalb Acker Landes halb über Sommer und halb über Winter mit allen notwendigen baum. als lentzen. ruhren, brachen, tungeu, saatackern, sehen, Eggen u. dgl. ausstellen und wieder einzubringen schuldig sein bei sonderbarer Straffe. Darbeneben sollen alle, welche Pferde halten, die Holzfuhr gegen Hildebrandshausen oder Kubsdorf, soviel daselbst verbauwet oder verbrandt werden magk, aus des Junckern Holz daseblst tun. Desgleichen in dem Bezirk und aus den benachbarten Feldmarken notwendig Heuw und Graamath ufs Forwergk zu Kubsdorf bringen, Schafhurden und Gerten dahin es in der Flur vonnöten, auch stroe und Frucht von Hildebrandshausen und Kubsdorf ab und zufuhren.
Damit aber diejenigen, welche 6 Acker Landes oder mehr und keine Pferde haben, ihre Pflugdienste desto besser leisten, soll ein jeder mit seinem Nachbarn,wo es ihm gefelligk, zu handeln Macht haben, der um eine ziemliche Belohnung solche Pflugdienste leisten will, Welcher aber keine Nachbarn hette, der soll bei den Junckern solches zeitlichen anzeigen. Die werden in der Gemein Erkundigung tun lassen, welche Ackermann solches am füglichsten uf sich nehmen können. Wenn einer am besten bespannt, oder ein vermugsamer Mann und nicht arme Witwe ist, demselben soll es durch den Schulthesen angemeldet werden und er schuldig sein, solche Dienste um eine Gebühr, nemlich von 1 Acker über Sommer 10 albus. über Winter 23, zu leisten.

Welche Inwohner auch 6 Acker hetten und doch keine Pferde hielten, die sollen neben den andern Untertanen ohne Pferde von ihren Häusern 2 Tage, es sei in der Ernde oder wenn sie gerade gefordert werden, Handdienste leisten, jede Person jeder Zeit einen Tag Arbeit und darzu die Hulffe zur Jagt. Die nicht 6 Acker hetten. sollen mit dem Pflugdienst verschont bleiben, doch uf Erfordern Einzelhanddienste tun, uf 1 Acker Landt ungfehrlich ein Tag Dienst. Doch wollen die von Hildebrandshausen ins gemein ihrem Erbieten nach treulich helfen und das Ihre tun, das Hotz Stein, Strohe und was die Notdurft erfordert, itzunder bei die Hand bracht und darum das forwergk zu Kubsdorf wieder erbauwet und in tach und fach bracht werde. so aber die Keudell solches Diensts zu ihren eigenen Aeckern nicht bebürftig wehren, so soll ihnen freistehen, dieselben in andere Wege zu gebrauchen alles treulich und ohne geferde.

Nachdem die Gemein sich beschwert, das ihnen verboten, ihre Aecker zu verkaufen, zu vertauschen, an die Erben zu verteilen, versprechen die von Hildebrantshausen jetzt einhellig, daß ihrer keiner Länderein und Gueter in ein fremdes Dorf oder Gericht verkaufen oder vererben will. Ein fremder Erbe soll es an einen Inwohner des Dorfes verkaufen. Dagegen soll es der Gemein freistehen, hinfort ihre Güter under sich gegen das geburliche Liehegeld und die Zinsgefallen zu verkaufen oder zu verteilen. Und sollen sonsten hinfort Juncker und Undertanen einander in allen Dingen die schuldige Pflicht leistenund diese Vorgleichung uf 3 Jahrlang bewilligt und angenommen sein. Wenn aber nach Ablauf der 3 Jahre einer hieran Beschwerung trüge, der soll es dem andern anzeigen und sich uf neue uftregliche, geburliche und löbliche Mittel vergleichen lassen. Dessen zu Uhrkundt sind die 2 Vortrege vorfertigt, welche der Erbar und achtbar Philips Falke, Vogt zum Bischofstein, mit seinem gewöhnlichen Sigill befestigt.

9. 1584 24/5 Heiligenstadt Beschwerde der Hildebrandshäuser gegen Keudel, in Abwesenheit Stralendorfs geschlichtet durch Heiso Otten v. Kerstelingrode.Albrecht Buschen d.R. Dr. und Johan Kleyne, Amtsschreiber:
Die Hildebrandshäuser bestreiten die schuldigen Fronungen, die Ackerleute, Hinterfeldler und Kotener haben sie jedoch geleistet; Keudel sei vom Vertrag von 1580 abgewichen ,habe ungemeßene fronungen, zuletzt drittehalb Acker in beinden Feldern von jeder Hufe Erbland verlangt, (39 Hufen außerhalb des Loslandes), von den Hintersiedelern und Kotenern ohne Pferde 8 Tage Handdienst ohne die Hasenjagd. Es wird entschieden: 2 ½ Acker für beide Felder zusammen zu bestellen. Das Junckergesinde muß niederschneiden und binden ,jeder eine extraordinar oder ungenannte Fuhr tun.Die Hintersiedler und Kotener tun 6 Tage Handdienst, 1 Tag in der Kornernte, 2 in der Haferernte, 2 in der Hauwternte und 1 in der Grammathernte. Sie erhalten allerseits die Atzungen an einem Gemüse oder andern dergleichen Gerindelse, auch Brot darzu und Keese neben dem Getrenke, auch das dorre und alte Uhrholz aufzulesen.
Dienstgeld (außerhalb 5 Schneebergern) und Hertstedtegeld fallen. Keudel verbietet beim Holzlesen jedoch das Mitnehmen von Achsen, Barten, Hacken und dergleichen schneidend oder hauwend Waffen. Die Undertanen und Kirchenaltarissen fordern von 3 Hufen Landes 30 Schneeberger Dienstgeld für die Kirche. Keudel hält sich jedoch nicht für zuständig: Die langen beschwerlichen Gebrechen kommen aus Göttlicher Schickung. Was darum von dem ein oder andern Teil verdrieslich vorgelaufen, soll hinferner vergessen sein. Jeder Teil erhält einen Hauptschein. Der Vergleich wird dem Oberamtshandelbuch eingeschrieben.

V

Der Name Keudelstein ist all diesen Urkunden fremd. Er dürfte erst im 17. Jahrhundert aufgekommen sein, als die Keudel das neuerbaute Herrenhaus bezogen. Bis dahin saßen sie in Schwebda. Daß sie im 14. Jhdt. den befestigten Kubdorfer Hof auch bewohnten, ist anzunehmen.

Einige Keudel hatten auch in Hildebrandshasen ihren Sitz. 1733 wurden zur Kursächsischen Erbhuldigung in Treffurt geladen: Die 3 Gebrüder v. Keudel zum Keudelstein, je ein Keudel aus Hildebrandshausen, Schierschwende, Treffurt und Wanfried und Bernd Walrab Keudel, der Adeligen Stifter in Hessen Obervorsteher zu Schwebda. Zuerst erscheint der Name Keudelstein mit dem ersten Keudel im neuen Vorwerk im Taufregister der Treffurter Bonifatiuskirche:

„1619 getauft Anna Lutrud, Tochter Melchior v. Trotts. Gevattern: Wilhelm v. Keudel auf Keudelstein, Lutrud, Kurt Treuschens zum Neuenhaus Tochter, Jungfrau Anna v. Harstall, Melchior v. Harstalls zu Diedorf hinterlassene Tochter.“ Ebenda: „1749: getauft Christiana, Tochter des Corporals Christoph Otto unter Hauptmann v. Königsegks Kompagnie von dem 1. Creuß (Kreis) Regiment. Gevattern: Frau Christiana Dreusch b. Buttler, Fräulein Friederique v. Keudel, Herrn Major v. Keudels aufm Keudelstein Fräulein Tochter und Johan Ernst v. Keudel auf Falken und Schirschwende.“
Ahnherr der Falkener Linie ist Heinrich II. v. Keudel 1367-93 ,der eine Trott zur Frau hatte Sein Sohn Karsten I. Burgmann auf Fürstenstein, verkauft diesen 1439 an Diede (im 18. Jhrdt. zog ein Diede nach Kalkhof und dann in die Hildebrandshäuser Mühle) und 1462 Farnrode (bei Eisenach) an Burggraf v. Kirchberg für 1500 Goldgulden.
Die Falkener Linie erlosch 1839 mit Karl Friedrich Wilhelm Anton v. Keudel zu Treffurt, verehelicht mit der Tochter des Kirchendieners und Organisten und 2. Schul Kollegen, auch Kirchencollectoris Johann Heinrich Muff, Anna Margareta Anglika, der Großtante Geheimrat Muffs an der Landesschule Schulpforta.
„Wir wollen nach Ostland rieden“ beschloß ein Schwebdaer Keudel im 17. Jhdt. und wurde der Stammherr der weitverzweigten ostpreußischen Linie, der auch der Reichsinnenminister v. Keudel entsproß. Die Keudelsteiner Erbsassen starben aus mit Wolrab v. Keudel am 9. Juni 1792. Nach Schwebdaer Aufzeichnungen bestand der Besitz aus dem 500 Morgen großen Gut Keudelstein nebst 1800 Morgen Wald, dem Wohnhaus in Hildebrandshausen und Ländereien in Lengenfeld (Keudelsgasse), Geismar und Töpfer. Die Jahreseinnahmen von 1792 beliefen sich auf 1330 Rtaler,. Mainz zog den Keudelstein und Hildebrandshausen als erledigte Lehen ein und vereinigte sie mit Bischofstein.
Doch bald naht das Ende des Kurstaates. Der Keudelstein ging durch verschiedene Hände. L’Estoque verkaufte die halbe Plesse und das Hildebrandshäuser Junckerhaus, Allodtalgut genannt, an die dortige Gemeinde, die an der Stelle der Wirtschaftsgebäude die neue Kirche erbaute und 1869 das Junckerhaus, in dem eine Spinnerei betrieben wurde ,zum Pfarrhof herrichtete. Den Keudelstein erwarben die Ganerben Martin und Lorenz aus Geismar. 1861 übernahm Christof Martin für 24 400 Taler das ganze Gut. Dessen Bruder, Bischof Konrad von Paderborn, weihte am Donnerstag, den 10. Oktober 1862 unter zahlreicher Beteiligung einen Saal des Nordflügels zur Kapelle ein.

In Döringsdorf geht die Sage, ein Ulrich habe den Keudelstein erbaut, nach ihm sei die ehedem bis an das Gut reichende Ulrichsbirke benannt. Martin tauschte die Ebenotte des Dünberges gegen einen Teil der Ulrichsbirke aus und rodete diese und den Wald über der Teufelsnase. Tauschflläche taufte fiskalischer Realsinn die Ebenotte am Gaiberich, die Lyriker des Friedatales aber verhüllten trauernd ihre Häupter.

Um 210 000 Mark erstand 1901 Landrat von Keudel das ehemalige Lehngut seiner Vorfahren.- Wie ein „Sonnenlehn“ liegt der einst kurmainzische Keudelstein zu Füßen des Wanderers, der auf der Keudelskuppe rastet. Dank dem 1926 verstorbenen Geheimen Regierungsrat Thilo von Keudel, der dem Sonnenstrahl auftat ein staubig Archiv und am Abend seines Lebens die alte Schwebdaer Wasserburg und einen einsamen Bergweiler wieder aufleuchten ließ im Schimmer einer großen Vergangenheit.

Aloys Höppner
(in: "Thuneres âk Keudelstein und Urkundliches zur Christianisierung des Eichsfeldes", Heiligenstadt: Brunn, 1928.)